Barrierefreiheit
Definiert ist der Begriff im § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen.
Wenn Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind, nennt man diese barrierefei. Darunter fallen:
- bauliche und sonstige Anlagen
- Verkehrsmittel
- technische Gebrauchsgegenstände
- Systeme der Informationsverarbeitung
- akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche
Mit der Barrierefreiheit wird dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes gefolgt. Gemeint sind nicht nur physische Barrieren wie Treppen, zu schmale Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben und so weiter, vielmehr werden auch kommunikative und informative Schranken erfasst. Ziel ist es, das Lebensumfeld so zu gestalten, dass möglichst niemand ausgeschlossen wird und es von allen gleichermaßen genutzt werden kann. Barrierefreiheit entspricht einer modernen Auffassung von Architektur und Design.



